Zum Inhalt springen
Zitierfest

LuftVG · Luftverkehrsgesetz

§ 19c LuftVG

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Die Unternehmer von Flugplätzen mit gewerblichem Luftverkehr haben Luftfahrtunternehmen sowie sonstigen Anbietern die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten zu ermöglichen. Bodenabfertigungsdienste in diesem Sinne sind die administrative Abfertigung am Boden und deren Überwachung, die Fluggastabfertigung, die Gepäckabfertigung, die Fracht- und Postabfertigung, die Vorfelddienste, die Reinigungsdienste und der Flugzeugservice, die Betankungsdienste, die Stationswartungsdienste, die Flugbetriebs- und Besatzungsdienste, die Transportdienste am Boden sowie die Bordverpflegungsdienste.

(2) Bei der Gepäckabfertigung, den Vorfelddiensten, den Betankungsdiensten sowie der Fracht- und Postabfertigung, soweit diese die konkrete Beförderung von Fracht und Post zwischen Flugplatz und Flugzeug bei der Ankunft, beim Abflug oder beim Transit betrifft, wird die Anzahl derer, die berechtigt sind, diese Bodenabfertigungsdienste für sich zu erbringen, durch Rechtsverordnung festgelegt. Das Gleiche gilt für die Anzahl derer, die berechtigt sind, diese Bodenabfertigungsdienste für andere zu erbringen. Die Anzahl der nach den Sätzen 1 und 2 jeweils Berechtigten darf jedoch nicht auf weniger als zwei festgelegt werden. Ist bei Inkrafttreten des Gesetzes über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen vom 11. November 1997 (BGBl. I S. 2694) auf einem Flugplatz die Anzahl der nach den Sätzen 1 und 2 Berechtigten größer als zwei, ist diese Anzahl maßgeblich.

(3) Sofern besondere Platz- oder Kapazitätsgründe, insbesondere in Zusammenhang mit der Verkehrsdichte und dem Grad der Nutzung der Flächen auf einem Flugplatz es erfordern, kann die Anzahl derer, die berechtigt sind, die in Absatz 2 genannten Bodenabfertigungsdienste zu erbringen, im Einzelfall über Absatz 2 hinaus beschränkt werden. Bei Vorliegen der in Satz 1 genannten Gründe kann die Anzahl derer, die berechtigt sind, die übrigen der in Absatz 1 genannten Bodenabfertigungsdienste zu erbringen, im Einzelfall auf nicht weniger als jeweils zwei festgelegt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 19c LuftVG verweisen

Rechtsprechung zu § 19c LuftVG

9 Entscheidungen zitieren § 19c LuftVG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 – 3 C 32/11 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. In Auswahlverfahren nach der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung (BADV) kommt den zuständigen Stellen sowohl bei der Bestimmung und Gewichtung der Zuschlagskriterien als auch bei der Auswahlentscheidung selbst ein Beurteilungs- und Bewertungsspielraum zu. 2. Die Ausschreibung für ein Auswahlverfahren nach der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung muss nach derzeitiger Rechtslage keine Angaben zur …
  • BAG, Beschl. v. 13.02.2013 – 7 ABR 36/11 · 7. Senat

    Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen - gewählter Betriebsrat als Funktionsnachfolger - einheitlicher Leitungsapparat

  • BVerwG, Beschl. v. 23.07.2025 – 2 B 1.25 · 2. Senat

    Endgültiger Vertrauensverlust durch Verletzung der politischen Treuepflicht; kein besonderes Vertrauensverhältnis unter Kollegen

  • BVerwG, Beschl. v. 22.07.2025 – 2 B 8.25 · 2. Senat

    Strafzumessung; keine die disziplinare Maßnahmebemessung begrenzende Indizwirkung der strafrechtlichen Verurteilung

  • BVerwG, Beschl. v. 12.12.2024 – 2 B 25/24 · 2. Senat

    Zurückstufung eines Polizeibeamten wegen Untreue; Bemessungsentscheidung; Ausschluss des Beamtenbeisitzers

  • BVerwG, Urt. v. 10.10.2019 – 10 C 2/19 · 10. Senat

    Leitsatz: Die Pflicht zur Ausschreibung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BADV vermittelt den Bewerbern um die Vergabe von Bodenabfertigungsdiensten ein subjektives Recht.

Weitere Entscheidungen zu § 19c LuftVG suchen