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Zitierfest

LuftVG · Luftverkehrsgesetz

§ 18 LuftVG

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

Der Umfang des Bauschutzbereichs ist den Eigentümern von Grundstücken im Bauschutzbereich und den anderen zum Gebrauch oder zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten sowie den dinglich Berechtigten, soweit sie der zuständigen Behörde bekannt oder aus dem Grundbuch ersichtlich sind, bekannt zu geben oder in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 18 LuftVG verweisen

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