Für Flugplätze im Anwendungsbereich von Artikel 4 Absatz 3a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 entscheidet die zuständige Luftfahrtbehörde auf Antrag über die Erteilung eines Zeugnisses gemäß Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und über die Freistellung des Flugplatzes nach Artikel 4 Absatz 3b. Die §§ 6 bis 10 bleiben unberührt.
LuftVG · Luftverkehrsgesetz
§ 10a LuftVG – Zeugnis nach der Verordnung (EG) Nr. 216/2008
Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 10a LuftVG verweisen
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