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Zitierfest

LuftVG · Luftverkehrsgesetz

§ 10a LuftVG – Zeugnis nach der Verordnung (EG) Nr. 216/2008

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

Für Flugplätze im Anwendungsbereich von Artikel 4 Absatz 3a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 entscheidet die zuständige Luftfahrtbehörde auf Antrag über die Erteilung eines Zeugnisses gemäß Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und über die Freistellung des Flugplatzes nach Artikel 4 Absatz 3b. Die §§ 6 bis 10 bleiben unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 10a LuftVG verweisen

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