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Zitierfest

LStVG · Landesstraf- und Verordnungsgesetz

Art. 52 LStVG – Hinweis auf die Bekanntmachung

Amtliche Fassung, Stand 09.12.2024.

Die Gemeinden haben auf die Bekanntmachung ihrer Verordnungen und von Verordnungen des Landkreises oder Landratsamts, die im Gemeindegebiet gelten, in ortsüblicher Art hinzuweisen, sofern die Verordnungen nicht in einem Amtsblatt amtlich bekanntgemacht werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 52 LStVG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 52 LStVG? Zitiere den Wortlaut.“

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