Die Gemeinden haben auf die Bekanntmachung ihrer Verordnungen und von Verordnungen des Landkreises oder Landratsamts, die im Gemeindegebiet gelten, in ortsüblicher Art hinzuweisen, sofern die Verordnungen nicht in einem Amtsblatt amtlich bekanntgemacht werden.
LStVG · Landesstraf- und Verordnungsgesetz
Art. 52 LStVG – Hinweis auf die Bekanntmachung
Amtliche Fassung, Stand 09.12.2024.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 52 LStVG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 52 LStVG? Zitiere den Wortlaut.“