Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Erlaß von Verordnungen gelten sinngemäß auch für die Änderung und – mit Ausnahme des Art. 50 Abs. 2 – für die Aufhebung solcher Verordnungen. Besteht im geltenden Recht keine Ermächtigung mehr für den Erlaß einer Verordnung, so kann die Stelle, die früher für den Erlaß der Verordnung zuständig war, die Verordnung aufheben. Besteht die Stelle nicht mehr und ist die Aufgabe auch nicht einer anderen Stelle übertragen worden, so kann das fachlich zuständige Staatsministerium die Verordnung aufheben oder die dafür zuständigen Stellen durch Verordnung bestimmen.
LStVG · Landesstraf- und Verordnungsgesetz
Art. 48 LStVG – Änderung und Aufhebung von Verordnungen
Amtliche Fassung, Stand 09.12.2024.
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