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Zitierfest

LStVG · Landesstraf- und Verordnungsgesetz

Art. 45 LStVG – Rechtmäßigkeit und Angabe der Rechtsgrundlage

Amtliche Fassung, Stand 09.12.2024.

(1) Verordnungen dürfen dem geltenden Recht, insbesondere den Gesetzen sowie den Verordnungen einer höheren Behörde oder Stelle, nicht widersprechen.

(2) In jeder Verordnung soll ihre besondere Rechtsgrundlage angegeben werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 45 LStVG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 45 LStVG? Zitiere den Wortlaut.“

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