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Zitierfest

LStVG · Landesstraf- und Verordnungsgesetz

Art. 10 LStVG – Sicherheitsbehörden und Polizei

Amtliche Fassung, Stand 09.12.2024.

Maßnahmen der Sicherheitsbehörden nach diesem Gesetz schließen widersprechende Maßnahmen der Polizei aus. Das Recht der Sicherheitsbehörden, der Polizei Weisungen zu erteilen, und die Vorschriften über die Strafverfolgung und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 10 LStVG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 10 LStVG? Zitiere den Wortlaut.“

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