Maßnahmen der Sicherheitsbehörden nach diesem Gesetz schließen widersprechende Maßnahmen der Polizei aus. Das Recht der Sicherheitsbehörden, der Polizei Weisungen zu erteilen, und die Vorschriften über die Strafverfolgung und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.
LStVG · Landesstraf- und Verordnungsgesetz
Art. 10 LStVG – Sicherheitsbehörden und Polizei
Amtliche Fassung, Stand 09.12.2024.
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