Regelungen zu Ehegatten und Ehen, die nach dem 22. Dezember 2018 in Kraft treten, gelten entsprechend für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften, wenn nichts anderes bestimmt ist.
LPartG · Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
§ 21 LPartG – Anwendung eherechtlicher Regelungen auf Lebenspartnerschaften
Amtliche Fassung, Stand 11.06.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 21 LPartG verweisen
- § 20 LPartG – Versorgungsausgleich
Rechtsprechung zu § 21 LPartG
Eine Entscheidung zitiert § 21 LPartG.
BVerfG, Beschl. v. 07.05.2013 – 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 · 2. Senat
Leitsatz: Die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern in den Vorschriften der §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG zum Ehegattensplitting ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.
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