Zum Inhalt springen
Zitierfest

LPartG · Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft

§ 21 LPartG – Anwendung eherechtlicher Regelungen auf Lebenspartnerschaften

Amtliche Fassung, Stand 11.06.2024.

Regelungen zu Ehegatten und Ehen, die nach dem 22. Dezember 2018 in Kraft treten, gelten entsprechend für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften, wenn nichts anderes bestimmt ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 21 LPartG verweisen

Rechtsprechung zu § 21 LPartG

Eine Entscheidung zitiert § 21 LPartG.

  • BVerfG, Beschl. v. 07.05.2013 – 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 · 2. Senat

    Leitsatz: Die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern in den Vorschriften der §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG zum Ehegattensplitting ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.

Weitere Entscheidungen zu § 21 LPartG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 21 LPartG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 21 LPartG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten