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Zitierfest

LPartG · Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft

§ 11 LPartG – Sonstige Wirkungen der Lebenspartnerschaft

Amtliche Fassung, Stand 11.06.2024.

(1) Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Lebenspartnerschaft, die sie begründet hat, aufgelöst wurde.

Rechtsprechung zu § 11 LPartG

5 Entscheidungen zitieren § 11 LPartG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 16.12.2010 – 2 BvL 16/09 · 2. Senat 2. Kammer

    Unzulässige Richtervorlage - Zur Verfassungsmäßigkeit das § 104a Abs 3 S 1 AufenthG 2004 - Entscheidungserheblichkeit nicht hinreichend dargelegt - Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm, insbesondere einer Verletzung des aus Art 6 Abs 1 GG folgenden Diskriminierungsverbotes unzureichend …

  • BVerwG, Urt. v. 11.01.2011 – 1 C 22/09 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Das Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG stellt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes einen abtrennbaren eigenständigen Streitgegenstand dar. 2. Solange eine Verurteilung wegen einer Straftat im Sinne von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG nach den …
  • EuGH, Urt. v. 01.04.2008 – C-267/06 · Große Kammer

    Tadao Maruko gegen Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen. Ersuchen um Vorabentscheidung: Bayerisches Verwaltungsgericht München - Deutschland. Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Hinterbliebenenversorgung aus einem berufsständischen Pflichtversorgungssystem - …

  • EuGH, Urt. v. 10.05.2011 – C-147/08 · Große Kammer

    Jürgen Römer gegen Freie und Hansestadt Hamburg. Ersuchen um Vorabentscheidung: Arbeitsgericht Hamburg - Deutschland. Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts - Art. 157 AEUV - Richtlinie 2000/78/EG - Geltungsbereich - Begriff ‚Entgelt‘ - …

  • BAG, Urt. v. 18.03.2010 – 6 AZR 156/09 · 6. Senat

    Leitsatz: § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT-O benachteiligte eingetragene Lebenspartner gleichheitswidrig und war deshalb gemäß Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam, soweit diese Bestimmung Angestellten, die Kinder ihres eingetragenen Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen hatten, den Anspruch auf den kinderbezogenen Entgeltbestandteil im Ortszuschlag verwehrte.

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