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Zitierfest

LkrO · Landkreisordnung für den Freistaat Bayern

Art. 99 LkrO – Recht der Ersatzvornahme

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

Kommt der Landkreis binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde nicht nach, so kann diese die notwendigen Maßnahmen an Stelle des Landkreises verfügen und vollziehen. Die Kosten trägt der Landkreis.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 99 LkrO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 99 LkrO? Zitiere den Wortlaut.“

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