Kommt der Landkreis binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde nicht nach, so kann diese die notwendigen Maßnahmen an Stelle des Landkreises verfügen und vollziehen. Die Kosten trägt der Landkreis.
LkrO · Landkreisordnung für den Freistaat Bayern
Art. 99 LkrO – Recht der Ersatzvornahme
Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 99 LkrO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 99 LkrO? Zitiere den Wortlaut.“