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Zitierfest

LkrO · Landkreisordnung für den Freistaat Bayern

Art. 98 LkrO – Beanstandungsrecht

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

Die Rechtsaufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse und Verfügungen des Landkreises beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung verlangen. Bei Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben oder Verpflichtungen kann die Rechtsaufsichtsbehörde den Landkreis zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen auffordern.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 98 LkrO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 98 LkrO? Zitiere den Wortlaut.“

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