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Zitierfest

LkrO · Landkreisordnung für den Freistaat Bayern

Art. 5 LkrO – Eigene Angelegenheiten

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

(1) Der eigene Wirkungskreis der Landkreise umfaßt die Angelegenheiten der durch das Kreisgebiet begrenzten überörtlichen Gemeinschaft.

(2) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises handeln die Landkreise nach eigenem Ermessen. Sie sind nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 5 LkrO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 5 LkrO? Zitiere den Wortlaut.“

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