Zum Inhalt springen
Zitierfest

LkrO · Landkreisordnung für den Freistaat Bayern

Art. 4 LkrO – Wirkungskreis im allgemeinen

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

(1) Den Landkreisen steht die Erfüllung der auf das Kreisgebiet beschränkten öffentlichen Aufgaben zu, die über die Zuständigkeit oder das Leistungsvermögen der kreisangehörigen Gemeinden hinausgehen, soweit es sich nicht um Staatsaufgaben handelt.

(2) Die Aufgaben der Landkreise sind eigene oder übertragene Angelegenheiten.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 4 LkrO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 4 LkrO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten