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Zitierfest

LkrO · Landkreisordnung für den Freistaat Bayern

Art. 23 LkrO – Rechtsstellung; Aufgaben des Kreistags

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

(1) Der Kreistag ist die Vertretung der Kreisbürgerinnen und Kreisbürger. Er entscheidet im Rahmen des Art. 22 über alle wichtigen Angelegenheiten der Kreisverwaltung.

(2) Der Kreistag überwacht die gesamte Kreisverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse. Jeder Kreisrätin und jedem Kreisrat muss durch das Landratsamt Auskunft erteilt werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 23 LkrO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 23 LkrO? Zitiere den Wortlaut.“

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