Der Landkreis wird durch den Kreistag verwaltet, soweit nicht vom Kreistag bestellte Ausschüsse (Art. 26 ff.) über Kreisangelegenheiten beschließen oder die Landrätin oder der Landrat selbständig entscheidet (Art. 34).
LkrO · Landkreisordnung für den Freistaat Bayern
Art. 22 LkrO – Hauptorgane
Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.
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„Was regelt Art. 22 LkrO? Zitiere den Wortlaut.“