Der Sitz der Kreisverwaltung und der Name des Landkreises werden nach Anhörung des Kreistags mit Zustimmung des Landtags durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt. Namensänderungen, die nur die Schreibweise betreffen, bedürfen nicht der Zustimmung des Landtags.
LkrO · Landkreisordnung für den Freistaat Bayern
Art. 2 LkrO – Name; Sitz der Kreisverwaltung
Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.
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„Was regelt Art. 2 LkrO? Zitiere den Wortlaut.“