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Zitierfest

LkrO · Landkreisordnung für den Freistaat Bayern

Art. 2 LkrO – Name; Sitz der Kreisverwaltung

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

Der Sitz der Kreisverwaltung und der Name des Landkreises werden nach Anhörung des Kreistags mit Zustimmung des Landtags durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt. Namensänderungen, die nur die Schreibweise betreffen, bedürfen nicht der Zustimmung des Landtags.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 2 LkrO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 2 LkrO? Zitiere den Wortlaut.“

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