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Zitierfest

LkrO · Landkreisordnung für den Freistaat Bayern

Art. 1 LkrO – Begriff

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

Die Landkreise sind Gebietskörperschaften mit dem Recht, überörtliche Angelegenheiten, deren Bedeutung über das Kreisgebiet nicht hinausgeht, im Rahmen der Gesetze zu ordnen und zu verwalten. Ihr Gebiet bildet zugleich den Bereich der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 1 LkrO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 1 LkrO? Zitiere den Wortlaut.“

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