Die Landkreise sind Gebietskörperschaften mit dem Recht, überörtliche Angelegenheiten, deren Bedeutung über das Kreisgebiet nicht hinausgeht, im Rahmen der Gesetze zu ordnen und zu verwalten. Ihr Gebiet bildet zugleich den Bereich der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde.
LkrO · Landkreisordnung für den Freistaat Bayern
Art. 1 LkrO – Begriff
Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.
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„Was regelt Art. 1 LkrO? Zitiere den Wortlaut.“