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Zitierfest

LkrO · Landkreisordnung für den Freistaat Bayern

Art. 11 LkrO – Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner; Kreisbürgerinnen und Kreisbürger

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

(1) Kreisangehörige sind alle Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner. Sie haben gegenüber dem Landkreis die gleichen Rechte und Pflichten. Ausnahmen bedürfen eines besonderen Rechtstitels.

(2) Kreisbürgerinnen und Kreisbürger sind alle Kreisangehörigen, die das Wahlrecht für die Kreiswahlen besitzen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 11 LkrO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 11 LkrO? Zitiere den Wortlaut.“

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