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Zitierfest

LkrO · Landkreisordnung für den Freistaat Bayern

Art. 10 LkrO – Bekanntmachung; Gebühren

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

(1) Rechtsverordnungen der Regierung nach Art. 8 Abs. 3 Satz 2 und nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 sind im Amtsblatt der Regierung bekanntzumachen.

(2) Für Änderungen nach Art. 8 und Rechtshandlungen, die aus Anlaß solcher Änderungen erforderlich sind, werden landesrechtlich geregelte Abgaben nicht erhoben.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 10 LkrO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 10 LkrO? Zitiere den Wortlaut.“

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