Zum Inhalt springen
Zitierfest

LBO SL · Landesbauordnung (LBO) Vom 18. Februar 2004

§ 59 LBO SL – Sachliche Zuständigkeit

Amtliche Fassung, Stand 27.08.2025.

Sachlich zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt nicht für bauliche Anlagen inländischer öffentlicher Stellen auf dauerhaft militärisch genutzten Grundstücken, die im Eigentum des Bundes stehen oder deren militärische Nutzung dinglich gesichert ist (Militärgelände).

Verweise

Vorschriften, die auf § 59 LBO SL verweisen