Sachlich zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt nicht für bauliche Anlagen inländischer öffentlicher Stellen auf dauerhaft militärisch genutzten Grundstücken, die im Eigentum des Bundes stehen oder deren militärische Nutzung dinglich gesichert ist (Militärgelände).
LBO SL · Landesbauordnung (LBO) Vom 18. Februar 2004
§ 59 LBO SL – Sachliche Zuständigkeit
Amtliche Fassung, Stand 27.08.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 59 LBO SL verweisen
- § 1 LBO SL – Anwendungsbereich