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Zitierfest

LBO SL · Landesbauordnung (LBO) Vom 18. Februar 2004

§ 17 LBO SL – Verkehrssicherheit

Amtliche Fassung, Stand 27.08.2025.

(1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.

(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen oder ihre Nutzung nicht gefährdet werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 17 LBO SL verweisen