Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Bauliche Anlagen dürfen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten.
LBO SH · Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (Landesbauordnung - LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2024
§ 9 LBO SH – Gestaltung
Amtliche Fassung, Stand 13.12.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 9 LBO SH verweisen
- § 65 LBO SH – Bauvorlageberechtigung
- § 85 LBO SH – Verordnungsermächtigungen