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Zitierfest

LBO SH · Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (Landesbauordnung - LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2024

§ 82 LBO SH – Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung

Amtliche Fassung, Stand 13.12.2024.

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden. Die Bauarbeiten dürfen erst fortgesetzt werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde der Fortführung der Bauarbeiten zugestimmt hat.

(2) Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung einer nicht verfahrensfreien baulichen Anlage mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Mit der Anzeige nach Satz 1 sind vorzulegen

  • 1. bei Bauvorhaben nach § 66 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 Satz 1 eine Bescheinigung des Prüfamtes oder der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs für Standsicherheit oder der Bauaufsichtsbehörde über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der Standsicherheit (§ 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1),
  • 2. bei Bauvorhaben nach § 66 Absatz 2a Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 eine Bescheinigung der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs für Brandschutz oder der Bauaufsichtsbehörde über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich des Brandschutzes (§ 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2),
  • 3. in den Fällen des § 81 Absatz 2 Satz 2 die jeweilige Bestätigung.

Eine bauliche Anlage darf erst genutzt werden, wenn sie selbst, Zufahrtswege, Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungs- sowie Gemeinschaftsanlagen in dem erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind, nicht jedoch vor dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat; Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke dürfen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn sie oder er die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen bescheinigt hat.

Verweise

Vorschriften, die auf § 82 LBO SH verweisen

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