Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen geeignet sein.
LBO SH · Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (Landesbauordnung - LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2024
§ 13 LBO SH – Schutz gegen schädliche Einflüsse
Amtliche Fassung, Stand 13.12.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 13 LBO SH verweisen
- § 85 LBO SH – Verordnungsermächtigungen
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 13 LBO SH nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 13 LBO SH? Zitiere den Wortlaut.“