Soweit nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Abstände und Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen müssen, dürfen sie sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn durch Baulast gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden und auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden. Vorschriften, nach denen in den Abstandsflächen bauliche Anlagen zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können, bleiben unberührt.
LBO BW · Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 16. März 2026
§ 7 LBO BW – Übernahme von Abständen und Abstandsflächen auf Nachbargrundstücke
Amtliche Fassung, Stand 16.03.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 7 LBO BW verweisen
- § 52 LBO BW – Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
- § 56 LBO BW – Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen
- § 73 LBO BW – Rechtsverordnungen
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 7 LBO BW nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 7 LBO BW? Zitiere den Wortlaut.“