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Zitierfest

LBO BW · Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 16. März 2026

§ 39 LBO BW – Barrierefreie Anlagen

Amtliche Fassung, Stand 16.03.2026.

(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, die überwiegend von Menschen mit Behinderung oder alten Menschen genutzt werden, wie

  • 1. Einrichtungen zur Frühförderung behinderter Kinder, Sonderschulen, Tages- und Begegnungsstätten, Einrichtungen zur Berufsbildung, Werkstätten, Wohnungen und Heime für Menschen mit Behinderung,
  • 2. Altentagesstätten, Altenbegegnungsstätten, Altenwohnungen, Altenwohnheime, Altenheime und Altenpflegeheime,

sind so herzustellen, dass sie von diesen Personen zweckentsprechend ohne fremde Hilfe genutzt werden können (barrierefreie Anlagen).

(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten auch für

  • 1. Gebäude der öffentlichen Verwaltung und Gerichte,
  • 2. Schalter- und Abfertigungsräume der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe, der Post- und Telekommunikationsbetriebe sowie der Kreditinstitute,
  • 3. Kirchen und andere Anlagen für den Gottesdienst,
  • 4. Versammlungsstätten,
  • 5. Museen und öffentliche Bibliotheken,
  • 6. Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen, Schwimmbäder,
  • 7. Camping- und Wochenendplätze mit mehr als 50 Stand- und Aufstellplätzen,
  • 8. Jugend- und Freizeitstätten,
  • 9. Messe-, Kongress- und Ausstellungsbauten,
  • 10. Krankenhäuser, Kureinrichtungen und Sozialeinrichtungen,
  • 11. Bildungs- und Ausbildungsstätten aller Art, wie Schulen, Hochschulen, Volkshochschulen,
  • 12. Kindertageseinrichtungen und Kinderheime,
  • 13. öffentliche Bedürfnisanstalten,
  • 14. Bürogebäude,
  • 15. Verkaufsstätten und Ladenpassagen,
  • 16. Beherbergungsbetriebe,
  • 17. Gaststätten,
  • 18. Praxen der Heilberufe und der Heilhilfsberufe,
  • 19. Nutzungseinheiten, die in den Nummern 1 bis 18 nicht aufgeführt sind und nicht Wohnzwecken dienen, soweit sie eine Nutzfläche von mehr als 1200 m² haben,
  • 20. allgemein zugängliche Großgaragen sowie Stellplätze und Garagen für Anlagen nach Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 bis 19.

(3) Bei Anlagen nach Absatz 2 können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden, soweit die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. Bei Schulen und Kindertageseinrichtungen dürfen Ausnahmen nach Satz 1 nur bei Nutzungsänderungen und baulichen Änderungen zugelassen werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 39 LBO BW verweisen