(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, die überwiegend von Menschen mit Behinderung oder alten Menschen genutzt werden, wie
- 1. Einrichtungen zur Frühförderung behinderter Kinder, Sonderschulen, Tages- und Begegnungsstätten, Einrichtungen zur Berufsbildung, Werkstätten, Wohnungen und Heime für Menschen mit Behinderung,
- 2. Altentagesstätten, Altenbegegnungsstätten, Altenwohnungen, Altenwohnheime, Altenheime und Altenpflegeheime,
sind so herzustellen, dass sie von diesen Personen zweckentsprechend ohne fremde Hilfe genutzt werden können (barrierefreie Anlagen).
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten auch für
- 1. Gebäude der öffentlichen Verwaltung und Gerichte,
- 2. Schalter- und Abfertigungsräume der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe, der Post- und Telekommunikationsbetriebe sowie der Kreditinstitute,
- 3. Kirchen und andere Anlagen für den Gottesdienst,
- 4. Versammlungsstätten,
- 5. Museen und öffentliche Bibliotheken,
- 6. Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen, Schwimmbäder,
- 7. Camping- und Wochenendplätze mit mehr als 50 Stand- und Aufstellplätzen,
- 8. Jugend- und Freizeitstätten,
- 9. Messe-, Kongress- und Ausstellungsbauten,
- 10. Krankenhäuser, Kureinrichtungen und Sozialeinrichtungen,
- 11. Bildungs- und Ausbildungsstätten aller Art, wie Schulen, Hochschulen, Volkshochschulen,
- 12. Kindertageseinrichtungen und Kinderheime,
- 13. öffentliche Bedürfnisanstalten,
- 14. Bürogebäude,
- 15. Verkaufsstätten und Ladenpassagen,
- 16. Beherbergungsbetriebe,
- 17. Gaststätten,
- 18. Praxen der Heilberufe und der Heilhilfsberufe,
- 19. Nutzungseinheiten, die in den Nummern 1 bis 18 nicht aufgeführt sind und nicht Wohnzwecken dienen, soweit sie eine Nutzfläche von mehr als 1200 m² haben,
- 20. allgemein zugängliche Großgaragen sowie Stellplätze und Garagen für Anlagen nach Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 bis 19.
(3) Bei Anlagen nach Absatz 2 können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden, soweit die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. Bei Schulen und Kindertageseinrichtungen dürfen Ausnahmen nach Satz 1 nur bei Nutzungsänderungen und baulichen Änderungen zugelassen werden.