(1) Jede Nutzungseinheit muss mindestens eine Toilette haben.
(2) Toilettenräume und Bäder müssen eine ausreichende Lüftung haben.
LBO BW · Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 16. März 2026
(1) Jede Nutzungseinheit muss mindestens eine Toilette haben.
(2) Toilettenräume und Bäder müssen eine ausreichende Lüftung haben.