Für die Anforderungen an den Feuerwiderstand der Bauteile in Rettungswegen gilt § 27f entsprechend.
LBO BW · Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 16. März 2026
§ 28d LBO BW – Nutzungsänderungen und bauliche Änderungen im Bestand bei Bauteilen in Rettungswegen
Amtliche Fassung, Stand 16.03.2026.
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