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Zitierfest

LBO BW · Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 16. März 2026

§ 24 LBO BW – Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen

Amtliche Fassung, Stand 16.03.2026.

Die oberste Baurechtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als

  • 1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 19 Absatz 2),
  • 2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung (§ 22 Absatz 2),
  • 3. Zertifizierungsstelle (§ 23 Absatz 1),
  • 4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 23 Absatz 2),
  • 5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 16a Absatz 7 und § 25 Absatz 2 oder
  • 6. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 16a Absatz 6 und § 25 Absatz 1

anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind. Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Bundesländer gilt auch im Land Baden-Württemberg.

Verweise

Vorschriften, die auf § 24 LBO BW verweisen