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Zitierfest

LBO BW · Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 16. März 2026

§ 10 LBO BW – Höhenlage des Grundstücks

Amtliche Fassung, Stand 16.03.2026.

Bei der Errichtung baulicher Anlagen kann verlangt werden, dass die Oberfläche des Grundstücks erhalten oder ihre Höhenlage verändert wird, um

  • 1. eine Verunstaltung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen,
  • 2. die Oberfläche des Grundstücks der Höhe der Verkehrsfläche oder der Höhe der Nachbargrundstücke anzugleichen oder
  • 3. überschüssigen Bodenaushub zu vermeiden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 10 LBO BW verweisen

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