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Zitierfest

LBauO RP · Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) Vom 24. November 1998

§ 90 LBauO RP – Eingeleitete Verfahren

Amtliche Fassung, Stand 19.11.2025.

(1) Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind nach den bisherigen Verfahrensbestimmungen weiterzuführen.

(2) Ist ein Antrag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gestellt worden, so kann die antragstellende Person verlangen, dass die Entscheidung nach dem zur Zeit der Antragstellung geltenden Recht getroffen wird.