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Zitierfest

LBauO RP · Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) Vom 24. November 1998

§ 77 LBauO RP – Baubeginn

Amtliche Fassung, Stand 19.11.2025.

(1) Mit der Ausführung genehmigungsbedürftiger Vorhaben einschließlich des Aushubs der Baugrube darf erst begonnen werden, wenn

  • 1. die Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung zugestellt oder nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 OZG bekannt gegeben worden ist oder durch Fristablauf nach § 66 Abs. 5 Satz 6 oder § 73 Abs. 1 Halbsatz 2 als erteilt gilt und
  • 2. die Bauherrin oder der Bauherr den Beginn der Bauarbeiten der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher in Textform mitgeteilt hat; dies gilt auch für die Wiederaufnahme von Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten.

Satz 1 Nr. 2 gilt für Vorhaben nach § 67 entsprechend.

(2) Vor Baubeginn muss die Grundfläche der baulichen Anlage abgesteckt und ihre Höhenlage festgestellt sein. Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Absteckung und die Festlegung der Höhenlage durch sachverständige Personen oder Stellen vorgenommen oder vor Baubeginn abgenommen werden.

(3) Baugenehmigung und Bauunterlagen müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 77 LBauO RP verweisen

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