Zum Inhalt springen
Zitierfest

LBauO RP · Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) Vom 24. November 1998

§ 75a LBauO RP – Typengenehmigung

Amtliche Fassung, Stand 19.11.2025.

(1) Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, wird auf Antrag durch die oberste Bauaufsichtsbehörde eine Typengenehmigung erteilt, wenn die baulichen Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen den Anforderungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entsprechen. Eine Typengenehmigung kann auch für bauliche Anlagen erteilt werden, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen; in der Typengenehmigung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen. Für Fliegende Bauten wird eine Typengenehmigung nicht erteilt.

(2) Die Typengenehmigung gilt fünf Jahre. Die Frist kann auf Antrag jeweils bis zu fünf Jahre verlängert werden; § 63 Abs. 2, §§ 65 und 69 sowie § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Typengenehmigungen anderer Länder gelten auch im Land Rheinland-Pfalz, soweit die nach Absatz 1 zuständige Stelle die Anwendbarkeit bestätigt hat.

(4) Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, ein bauaufsichtliches Verfahren durchzuführen. Die in der Typengenehmigung entschiedenen Fragen sind von der Bauaufsichtsbehörde nicht mehr zu prüfen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 75a LBauO RP nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 75a LBauO RP? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten