Vor Einreichung des Bauantrags kann die Bauherrin oder der Bauherr zu einzelnen Fragen des Vorhabens einen Bescheid (Bauvorbescheid) beantragen; bei Vorhaben, für die ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 66 durchgeführt werden kann, beschränkt sich der Bauvorbescheid auf Fragen, die nach § 66 Abs. 4 zu prüfen sind, sowie auf die Zulässigkeit von Abweichungen nach § 69. Der Bauvorbescheid gilt vier Jahre, wenn er nicht kürzer befristet ist. Die §§ 63, 65 und 68 bis 71 sowie § 74 Abs. 2 gelten entsprechend.
LBauO RP · Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) Vom 24. November 1998
§ 72 LBauO RP – Bauvorbescheid
Amtliche Fassung, Stand 19.11.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 72 LBauO RP verweisen
- § 83 LBauO RP – Vorhaben des Bundes und der Länder
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