Zum Inhalt springen
Zitierfest

LBauO RP · Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) Vom 24. November 1998

§ 64c LBauO RP – Ausgleichsmaßnahmen

Amtliche Fassung, Stand 19.11.2025.

(1) Antragstellende, die nicht nach § 64a Abs. 2 und 3 in die Liste nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 eingetragen werden können, weil sie aufgrund von wesentlichen Unterschieden nicht über eine gleichwertige Berufsqualifikation verfügen und die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem Berufsqualifikationsniveau nach Artikel 11 Buchst. b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, können einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung ablegen. Beantragt eine Inhaberin oder ein Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung ihrer oder seiner Berufsqualifikationen und ist die erforderliche Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft, so kann die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorschreiben.

(2) Die Einzelheiten zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen werden durch Satzung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz festgelegt. Diese ist von der für die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zuständigen Aufsichtsbehörde zu genehmigen.

(3) Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz kann mit anderen zuständigen Stellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland landesübergreifende Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen schließen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des für das Bauberufsrecht fachlich zuständigen Ministeriums.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 64c LBauO RP nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 64c LBauO RP? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten