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Zitierfest

LBauO RP · Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) Vom 24. November 1998

§ 42 LBauO RP – Kleinkläranlagen und Gruben

Amtliche Fassung, Stand 19.11.2025.

(1) Kleinkläranlagen und Gruben dürfen nicht unter Aufenthaltsräumen und nur in einem solchen Abstand von öffentlichen Verkehrsflächen, Gewässern, Wasserversorgungsanlagen, Nachbargrenzen sowie Fenstern und Türen von Aufenthaltsräumen angelegt werden, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen.

(2) Kleinkläranlagen und Gruben müssen ausreichend groß und wasserdicht sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben; die Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, dass Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die Zuleitungen und Ablaufleitungen müssen geschlossen, dicht und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein; Gruben dürfen keinen Ablauf haben und müssen gegen Überlaufen gesichert sein. Niederschlagswasser darf nicht in Kleinkläranlagen und nicht in dieselbe Grube wie das übrige Abwasser geleitet werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 42 LBauO RP verweisen

  • § 49 LBauO RP – Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude
  • § 87 LBauO RP – Ermächtigung zum Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften