Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Dabei sind in Gebieten mit signifikantem Hochwasserrisiko im Sinne des § 73 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes die in den wasserrechtlichen Gefahrenkarten und Risikokarten enthaltenen Angaben zu berücksichtigen.
LBauO RP · Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) Vom 24. November 1998
§ 14 LBauO RP – Schutz gegen schädliche Einwirkungen
Amtliche Fassung, Stand 19.11.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 14 LBauO RP verweisen
- § 50 LBauO RP – Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten)
- § 87 LBauO RP – Ermächtigung zum Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 14 LBauO RP nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 14 LBauO RP? Zitiere den Wortlaut.“