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Zitierfest

LBauO RP · Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) Vom 24. November 1998

§ 12 LBauO RP – Einfriedungen

Amtliche Fassung, Stand 19.11.2025.

(1) Wenn die Verkehrssicherheit es erfordert, kann verlangt werden, dass Grundstücke eingefriedet oder abgegrenzt werden. Dies gilt auch für bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 5.

(2) Für Einfriedungen und Abgrenzungen, die keine baulichen Anlagen sind, gelten die §§ 5 und 17 entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 12 LBauO RP verweisen

  • § 50 LBauO RP – Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten)
  • § 87 LBauO RP – Ermächtigung zum Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften

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