Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Bauliche Anlagen dürfen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten.
LBauO M-V · Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015
§ 9 LBauO M-V – Gestaltung
Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 9 LBauO M-V verweisen
- § 85 LBauO M-V – Verordnungsermächtigungen
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