Zum Inhalt springen
Zitierfest

LBauO M-V · Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015

§ 49 LBauO M-V – Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2026.

(1) Die notwendigen Stellplätze und Garagen sowie Abstellplätze, Räume und Gebäude für Abstellplätze für Fahrräder aufgrund einer Satzung gemäß § 86 Absatz 1 Nummer 4 sind auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert wird. Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt, wenn bei einem rechtmäßig bestehenden Gebäude Wohnungen geteilt oder Wohnraum durch Nutzungsänderung, durch Aufstocken des Gebäudes oder durch Ausbau des Dachraums geschaffen wird.

(2) Die Gemeinde hat den Geldbetrag für die Ablösung von Stellplätzen oder Garagen und Abstellplätzen für Fahrräder zu verwenden für

  • 1. die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen,
  • 2. sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs.

Verweise

Vorschriften, die auf § 49 LBauO M-V verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 49 LBauO M-V nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 49 LBauO M-V? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten