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Zitierfest

KWG · Gesetz über das Kreditwesen

§ 8h KWG – Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Die Aufsichtsbehörde meldet den zuständigen Abwicklungsbehörden

  • 1. zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die gegenüber CRR-Kreditinstituten nach § 6c angeordnet wurden, und
  • 2. sämtliche Eigenmittelempfehlungen, die CRR-Kreditinstituten nach § 6d mitgeteilt wurden.