§ 2c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1b Satz 1 Nummer 1, 3, 4 bis 6 gilt entsprechend, soweit die Bundesanstalt nach Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die erforderlichen Maßnahmen ergreifen soll, um eine Einflussnahme der in Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Personen, die sich voraussichtlich zum Nachteil für eine solide und umsichtige Geschäftsführung einer zentralen Gegenpartei auswirken wird, zu beenden; § 44b gilt entsprechend.
KWG · Gesetz über das Kreditwesen
§ 53e KWG – Inhaber bedeutender Beteiligungen
Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 53e KWG verweisen
- § 56 KWG – Bußgeldvorschriften