§ 2g Absatz 5 und § 7b Absatz 2 Nummer 1a sind auf CRD-Drittstaatenzweigstellen entsprechend anzuwenden.
KWG · Gesetz über das Kreditwesen
§ 53cq KWG – Meldung an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.
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„Was regelt § 53cq KWG? Zitiere den Wortlaut.“