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Zitierfest

KWG · Gesetz über das Kreditwesen

§ 53cq KWG – Meldung an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

§ 2g Absatz 5 und § 7b Absatz 2 Nummer 1a sind auf CRD-Drittstaatenzweigstellen entsprechend anzuwenden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 53cq KWG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 53cq KWG? Zitiere den Wortlaut.“

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