Die Kommunen können für bestimmte Aufgabenbereiche besondere Interessenvertreter und Beauftragte bestellen sowie Beiräte bilden.
KVG LSA · Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) Vom 17. Juni 2014
§ 79 KVG LSA – Interessenvertreter, Beauftragte, Beiräte
Amtliche Fassung, Stand 17.12.2025.