(1) Organe der Kommunen sind die Vertretung und der Hauptverwaltungsbeamte.
(2) Die Organe tragen folgende Bezeichnungen:
- 1. in Gemeinden:
Gemeinderat und Bürgermeister,
- 2. in Verbandsgemeinden:
Verbandsgemeinderat und Verbandsgemeindebürgermeister,
- 3. in Landkreisen:
Kreistag und Landrat.