Zum Inhalt springen
Zitierfest

KVG LSA · Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) Vom 17. Juni 2014

§ 60 KVG LSA – Rechtsstellung

Amtliche Fassung, Stand 17.12.2025.

(1) Der Hauptverwaltungsbeamte ist Beamter auf Zeit und Leiter der Verwaltung.

(2) Der Hauptverwaltungsbeamte vertritt und repräsentiert die Kommune.

(3) In Gemeinden mit mehr als 25 000 Einwohnern führen die Hauptverwaltungsbeamten die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister. Der Beigeordnete, der den Oberbürgermeister als erster vertritt, führt die Amtsbezeichnung Bürgermeister.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 60 KVG LSA nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 60 KVG LSA? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten