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Zitierfest

KVG LSA · Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) Vom 17. Juni 2014

§ 37 KVG LSA – Zahl der ehrenamtlichen Mitglieder

Amtliche Fassung, Stand 17.12.2025.

(1) Die Zahl der Gemeinderäte beträgt in Gemeinden

mit bis zu 1 000 Einwohnern10,
mit 1 001bis2 000 Einwohnern12,
mit 2 001bis3 000 Einwohnern14,
mit 3 001bis5 000 Einwohnern16,
mit 5 001bis10 000 Einwohnern20,
mit 10 001bis20 000 Einwohnern28,
mit 20 001bis30 000 Einwohnern36,
mit 30 001bis50 000 Einwohnern40,
mit 50 001bis150 000 Einwohnern50,
mit 150 001bis300 000 Einwohnern56,
mit mehr als 300 000 Einwohnern60.

(2) Die Zahl der Verbandsgemeinderäte beträgt in Verbandsgemeinden

mit insgesamt bis zu 12 000 Einwohnern20,
mit insgesamt 12 001 bis 15 000 Einwohnern22,
mit insgesamt 15 001 bis 20 000 Einwohnern26,
mit insgesamt 20 001 bis 25 000 Einwohnern30.

In Verbandsgemeinden mit insgesamt mehr als 25 000 Einwohnern erhöht sich je weitere angefangene 5 000 Einwohner die Zahl der Verbandsgemeinderäte um zwei.

(3) Die Zahl der Kreistagsmitglieder beträgt in Landkreisen

mit bis zu 100 000 Einwohnern42,
mit 100 001 bis 150 000 Einwohnern48,
mit 150 001 bis 200 000 Einwohnern54,
mit mehr als 200 000 Einwohnern60.

(4) Änderungen der für die Zahl der ehrenamtlichen Mitglieder der Vertretung maßgeblichen Einwohnerzahl bleiben während der laufenden Wahlperiode außer Betracht.

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