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Zitierfest

KVG LSA · Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) Vom 17. Juni 2014

§ 30 KVG LSA – Ehrenamtliche Tätigkeit

Amtliche Fassung, Stand 17.12.2025.

(1) Die Bürger sind verpflichtet, Ehrenämter und sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten für die Kommune zu übernehmen und auszuüben. Die Kommunen können Ehrenämter und sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten auch anderen Personen als Bürgern übertragen, soweit diese ihr Einverständnis erklären.

(2) Die Berufung zu einem Ehrenamt oder einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit kann, wenn sie nicht auf Zeit erfolgt ist, jederzeit zurückgenommen werden. Sie erlischt mit dem Verlust des Bürgerrechts.

(3) Wer zu einem Ehrenamt oder einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit berufen wird, ist vor Aufnahme der Tätigkeit durch den Hauptverwaltungsbeamten auf die ihm nach den §§ 32 und 33 obliegenden Pflichten sowie auf die Regelungen des § 34 hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 30 KVG LSA verweisen

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