Die Landesregierung hat die Verbindung zu den kommunalen Spitzenverbänden des Landes zu wahren und sie bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften, die unmittelbar die Belange der Kommunen berühren, rechtzeitig schriftlich anzuhören. Entsprechendes gilt bei der Vorbereitung von Verwaltungsvorschriften von grundsätzlicher Bedeutung.
KVG LSA · Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) Vom 17. Juni 2014
§ 160 KVG LSA – Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände
Amtliche Fassung, Stand 17.12.2025.
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