Gegen Verfügungen auf dem Gebiet der Kommunalaufsicht kann die Kommune nach Maßgabe des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben.
KVG LSA · Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) Vom 17. Juni 2014
§ 154 KVG LSA – Rechtsschutz in Angelegenheiten der Kommunalaufsicht
Amtliche Fassung, Stand 17.12.2025.
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